top of page

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Vogt Technik GmbH, Bahnhofstrasse 29, 8854 Siebnen

 

 

1.     Geltung

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden die rechtliche Grundlage für alle von uns gelegten Angebote, sowie auch für die mit uns abgeschlossenen Verträge. Die Bedingungen gelten als Rahmenvereinbarung für Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Sie sind auch dann wirksam, wenn wir uns nicht ausdrücklich auf sie berufen.

 

Abweichungen, welcher Art auch immer, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

 

 

 

2.     Vertragsabschluss

a) Unsere Angebote sind unverbindlich und individuell befristet. Von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen sind für uns nicht verbindlich.

 

b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss eine Auftragsbestätigung. Das Anliefern und Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls einen Vertragsabschluss.

 

 

 

3.     Preise

Grundsätzlich sind unsere Preise exklusiv der Umsatzsteuer in den Preislisten und exklusiv & inklusiv der Umsatzsteuer in unseren Angeboten zu entnehmen.

 

Unsere Preise umfassen die im Angebot festgelegten Lieferungen. Leistungen, welche über diesen Rahmen hinausgehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

 

 

4.     Zahlungsbedingung, Verzugszinsen

a) Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind alle Zahlungen bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Unsere Rechnungen sind ab Lieferung des Materials zur Zahlung fällig. Dies ist auch für eventuelle Teillieferung engültig. Die Zahlungskonditionen gelten gemäß der Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges treten allfällige    Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Rechnungsbetrages auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Schweissmaschinen gilt wenn nichts anderes geregelt eine Vorauszahlung von ¾ des Kaufbetrages, diese Zahlung muss vor der Auslieferung erfolgen.

 

b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, bleiben vorbehalten.

 

 

 

5.     Vertragsrücktritt

a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

 

b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten.

 

c) Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

 

 

 

6.     Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal CHF 40 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von CHF 40 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

 

 

 

7.     Lieferung, Transport, Annahmeverzug

a)Transportkosten sind in unseren Angebotspreisen enthalten. Die Anlieferung des Materials erfolgt in gesamten LKW Ladungen. Falls Mindermengen auftreten, werden zusätzliche Kosten verrechnet.

Generell wird keine Ware zurückgenommen.

 

b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

 

 

 

13.     Gefahrenübergang

Der Kunde hat sofort nach Erhalt des Materials am vereinbarten Abnahmeort diese zu überprüfen und zu übernehmen. Verzichtet der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend auf die Überprüfung, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Die Gefahr geht frei Baustelle unabgeladen auf den Kunden über.

 

 

 

9.     Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

 

Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu zwei Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

 

 

 

10     Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

 

 

 

11.     Geringfügige Leistungsveränderungen

Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, etc).

 

 

 

12.     Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

 

b) Im Sinne des OR 201 (Obligationenrecht) ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

 

 

 

13.     Schadenersatz

a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

 

b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

 

 

 

14.     Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des 221.112.944 PrHG (Produkthaftpflichtgesetz)  sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

 

 

15.     Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle gelieferten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist z.B. eine Veräußerung oder eine anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.

 

Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

 

Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.

 

Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen.

 

Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

 

 

16.     Forderungsabtretung

a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne.

 

b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

 

 

17.     Zurückbehaltung

Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

 

 

 

18.     Terminverlust

Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

 

 

 

19.     Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt das Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitfälle Siebnen (Kanton Schwyz)

 

 

 

20.     Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

 

b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

 

 

 

21.    Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

bottom of page